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Hilfe & Antworten
Häufige Fragen
Grundlagen
Schritt für Schritt zur bewilligten Psychotherapie
Das Kostenerstattungsverfahren ist ein Weg für gesetzlich Versicherte, eine Psychotherapie in einer Privatpraxis von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet zu bekommen. Es kommt in Betracht, wenn eine psychotherapeutische Behandlung notwendig und zeitnah erforderlich ist, aber kein zumutbarer Therapieplatz in einer Kassenpraxis verfügbar ist. Ziel des Verfahrens ist es gegenüber der Krankenkasse nachzuweisen, dass die Behandlung medizinisch notwendig und die reguläre Versorgung nicht rechtzeitig verfügbar ist. Tepavi unterstützt dabei, die notwendigen Unterlagen und Nachweise zu sammeln und den Antrag bei der Krankenkasse einzureichen. Wichtig: Die Therapie kann erst begonnen werden, wenn die gesetzliche Krankenkasse die Kostenübernahme bewilligt hat. Bereits vorher selbst bezahlte Sitzungen können nicht nachträglich über das Kostenerstattungsverfahren erstattet werden.
Die Dauer hängt vor allem davon ab, wie schnell alle Unterlagen vorliegen, wie gut Sie für Termine erreichbar sind und wie schnell PTV-11 und Konsiliarbericht organisiert werden können. Als grobe Orientierung kann der Prozess bis zur Antragstellung im günstigen Fall innerhalb weniger Wochen abgeschlossen sein. Nach Eingang des Antrags hat die Krankenkasse in der Regel eine gesetzliche Entscheidungsfrist von 3 Wochen. Wird der Medizinische Dienst hinzugezogen, beträgt die Frist 5 Wochen. Im besten Fall ist eine Kostenzusage nach etwa 5 bis 8 Wochen möglich. Bei Ablehnung und Widerspruch kann sich das Verfahren verlängern. Den Krankenkassen ist im Widerspruchsprozess keine gesetzliche Frist gesetzt.
Wartezeiten entstehen häufig, wenn Tepavi auf Unterlagen oder externe Rückmeldungen wartet. Typische Gründe sind: fehlendes PTV-11, ausstehender Konsiliarbericht, Rückmeldungen der Terminservicestelle, Nachweise über fehlende Kassenplätze, Postlaufzeiten oder die Bearbeitung durch die Krankenkasse. Auch Nachforderungen der Krankenkasse oder die Einschaltung des Medizinischen Dienstes können den Ablauf verlängern. Bitte prüfen Sie bei Unsicherheit, ob im Portal noch Unterlagen fehlen oder ob neue Rückmeldungen der Krankenkasse eingegangen sind. Bitte prüfen Sie auch Ihren Spamordner, damit Sie keine Updates verpassen.
Die Erfolgsaussichten hängen immer vom Einzelfall ab: Entscheidend sind vor allem die medizinische Notwendigkeit, die Dringlichkeit der Behandlung, der Nachweis fehlender zeitnaher Kassenplätze und die Vollständigkeit der Unterlagen. Das Kostenerstattungsverfahren ist gesetzlich in § 13 Abs. 3 SGB V verankert und kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn die Krankenkasse eine notwendige Leistung nicht rechtzeitig bereitstellen kann oder eine Leistung zu Unrecht ablehnt. Nach unseren bisherigen Erfahrungen unterscheiden sich Krankenkassen jedoch deutlich in der Art und Weise, wie streng die Anträge geprüft werden. Einige Krankenkassen lehnen trotz guter Vorbereitung häufiger Anträge ab oder verlangen zusätzliche Nachweise. Wir prüfen jeden Fall individuell und bereiten die Anträge so vor, dass alle entscheidenden Punkte vollständig und bestmöglich belegt sind.
Ablauf & Antragstellung
Vom Referenzcode bis zum fertigen Antrag – so läuft der Prozess
Nach der Registrierung, mit dem von den Psychotherapeut:innen zugewiesenen Referenzcode, benötigen wir die erforderlichen Dokumente von Ihnen. Typische erste Schritte sind: Vollmacht erteilen, Antragskopf ausfüllen, Termine für notwendige Nachweise organisieren und wahrnehmen, zum Beispiel für die Dringlichkeitsbescheinigung (PTV-11) oder den Konsiliarbericht.
Wenn bereits ein:e private:r Psychotherapeut:in gefunden wurde, ist das ein guter Ausgangspunkt. Die Praxis registriert sich bei Tepavi, legt eine Kostenerstattung an und stellt einen Referenzcode bereit. Mit diesem Referenzcode können Sie sich bei Tepavi registrieren.
Sind die Unterlagen vollständig, sammelt Tepavi die erforderlichen Nachweise dafür, dass kein zeitnaher Therapieplatz in der regulären Versorgung verfügbar ist. Dazu gehört die Kontaktaufnahme mit der Terminservicestelle sowie das Abwarten der gesetzlichen Rückmeldefrist nach Kontaktaufnahme (1 Woche) und die Kontaktaufnahme mit Kassenpraxen in der Nähe. Danach wird der Antrag an die Krankenkasse fertiggestellt und versendet.
Der aktuelle Status ist im Tepavi-Portal einsehbar. Dort wird angezeigt, welche Schritte abgeschlossen sind und was als Nächstes erforderlich ist.
Ja, grundsätzlich kann Tepavi auch unterstützen, wenn ein Verfahren bereits begonnen wurde. Entscheidend ist, in welchem Stadium sich der Antrag befindet und welche Unterlagen bereits vorhanden sind. Bereits gesammelte Dokumente können im Portal hochgeladen werden. Wenn bereits ein Bescheid der Krankenkasse vorliegt, sollte dieser ebenfalls vollständig eingereicht werden.
Ja. Bereits vorhandene Unterlagen sind sogar hilfreich, weil sie den Prozess beschleunigen können. Sie können vorhandene Dokumente im Portal hochladen, zum Beispiel PTV-11, Konsiliarbericht, Absagen von Kassenpraxen oder Schreiben der Krankenkasse. Falls etwas fehlt oder formal nicht passt, wird erklärt, was noch benötigt wird.
Bewilligung
Nach der Entscheidung der Krankenkasse – die nächsten Schritte
Im Falle einer Bewilligung informiert Tepavi Sie und die behandelnde Praxis. Ab dem in der Bewilligung genannten Zeitpunkt kann die Behandlung im bewilligten Umfang beginnen und erstattet werden. Das Bewilligungsschreiben ist im Portal sowohl für Sie als auch die behandelnde Praxis verfügbar. Wichtig ist, dass nur die bewilligten Leistungen und Zeiträume abgerechnet werden. Sie sollten die Bewilligung gut aufbewahren und mit der Praxis klären, wie die Rechnungsstellung erfolgt: entweder über Sie selbst mit anschließender Erstattung oder - falls möglich - direkt mit der Krankenkasse, über eine Abtretungserklärung.
Eine Teilbewilligung bedeutet: Die Krankenkasse übernimmt grundsätzlich Kosten, aber nicht unbedingt alles, was über den Kostenvoranschlag beantragt wurde. Das kann zum Beispiel die Anzahl der Sitzungen, die Vergütungshöhe (z.B. durch ein abweichendes Abrechnungsverfahren) oder einzelne Leistungsziffern betreffen. In diesem Fall klärt Tepavi mit Ihnen und der behandelnden Praxis, ob die Bewilligung praktisch ausreicht oder ob ein Teilwiderspruch über die kooperierenden Rechtsanwälte sinnvoll ist. Häufig kann die Behandlung im bereits bewilligten Umfang starten. Leistungen, die noch nicht bewilligt sind, sollten erst nach entsprechender Zusage abgerechnet werden.
Bei einer Teilbewilligung übernimmt die Krankenkasse nur einen Teil des beantragten Umfangs. Das kann zum Beispiel eine geringere Sitzungsanzahl, eine niedrigere Vergütung oder eine andere Abrechnungsgrundlage sein. In vielen Fällen kann zunächst innerhalb des bewilligten Umfangs begonnen werden. Gleichzeitig kann geprüft werden, ob ein Teilwiderspruch sinnvoll ist, etwa wenn nach GOP beantragt, aber nur nach EBM bewilligt wurde. Sitzungen, die über den bewilligten Umfang hinausgehen oder zu höheren Sätzen abgerechnet werden, sollten erst nach entsprechender Bewilligung durchgeführt werden.
Wenn nur wenige Sitzungen bewilligt werden, kann zunächst innerhalb dieses Kontingents behandelt werden. Gleichzeitig sollte geprüft werden, ob die bewilligte Stundenzahl therapeutisch ausreichend ist. Wenn die behandelnde Psychotherapeutin oder der behandelnde Psychotherapeut ein größeres Kontingent medizinisch begründet für notwendig hält, kann ein weiterer Antrag oder ein Widerspruch gegen die Begrenzung sinnvoll sein. Wichtig ist, dass die medizinische Begründung nachvollziehbar und gut dokumentiert ist.
Erstattung
Korrekt abrechnen – zuverlässig erstattet bekommen
Das hängt vom vereinbarten Abrechnungsweg ab. Wenn die Rechnung an Sie gestellt wird, reichen Sie diese bei Ihrer Krankenkasse ein und lassen sich den bewilligten Betrag erstatten. Legen Sie am besten die Bewilligung der Kostenerstattung bei oder verweisen Sie auf das Aktenzeichen der Bewilligung. Bei Direktabrechnung oder Abtretung kann die Rechnung auch direkt an die Krankenkasse weitergeleitet werden.
Bei der Direktabrechnung stellt die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut die Rechnung direkt an die Krankenkasse oder reicht sie dort zur Zahlung ein. Patient:innen müssen dann idealerweise nicht in Vorleistung gehen. Das funktioniert nur, wenn die Krankenkasse diese Abrechnungsweise akzeptiert oder die Bewilligung entsprechend ausgestaltet ist. Nicht jede Krankenkasse verarbeitet Direktabrechnungen gleich zuverlässig. Die Direktabrechnung funktioniert über eine Abtretungserklärung von den Patient:innen. Dabei tritt die Patientin oder der Patient den Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse an die Psychotherapeutin beziehungsweise den Psychotherapeuten ab. Die Praxis kann die Rechnung dann direkt gegenüber der Krankenkasse geltend machen.
Wenn eine Rechnung formale oder inhaltliche Fehler enthält, kann die Krankenkasse die Erstattung verzögern, kürzen oder ablehnen. Typische Fehler sind falsche Leistungsdaten, Leistungen vor dem Bewilligungsdatum, nicht bewilligte Abrechnungsziffern, fehlende medizinische Begründungen bei erhöhtem Steigerungssatz oder eine Abrechnung, die nicht zur Bewilligung passt. In solchen Fällen sollte die Praxis die Rechnung korrigieren. Tepavi kann bei Rückfragen zur Bewilligung und zum Verfahren unterstützen; rechtlich verbindliche Beratung kann Tepavi jedoch nicht ersetzen.
Grundsätzlich sollte vor Therapiebeginn geklärt sein, welche Leistungen und welche Höhe die Krankenkasse bewilligt. Nur Leistungen, die bewilligt wurden und korrekt nach Bewilligungsdatum erbracht und abgerechnet werden, sind im Kostenerstattungsverfahren sicher erstattungsfähig. Wenn eine Praxis mehr abrechnet, als die Krankenkasse bewilligt hat, oder wenn die Krankenkasse einzelne Positionen kürzt, kann ein Eigenanteil entstehen. Tepavi kann in solchen Fällen unterstützen und bei Bedarf einen Teilwiderspruch über Kooperationspartner anstoßen.
Technik & Support
Schnelle Hilfe rund um Account, Login und Upload
Bitte prüfen Sie zuerst, ob die Datei die technischen Voraussetzungen erfüllt. Das Dokument sollte gut lesbar, vollständig und in einem vom Portal akzeptierten Format hochgeladen werden, zum Beispiel als PDF oder Bilddatei. Die Datei darf aktuell maximal 4 MB groß sein. Wenn die Datei größer ist, speichern oder scannen Sie sie bitte in geringerer Auflösung oder komprimieren Sie die PDF-Datei. Achten Sie außerdem darauf, dass die Datei nicht passwortgeschützt ist. Häufig hilft es auch, den Browser zu aktualisieren, die Seite neu zu laden, einen anderen Browser zu verwenden oder den Upload über ein anderes Gerät zu versuchen. Wenn der Upload weiterhin nicht funktioniert, kontaktieren Sie bitte den TEPAVI-Support. Bitte senden Sie uns zusätzlich einen Screenshot der Fehlermeldung.
Wenn Ihr Name im Portal falsch geschrieben ist oder sich Ihr Name geändert hat, können Sie diesen im Portal über den Menüpunkt „Kontaktdaten" anpassen.
Wenn Ihre Krankenkasse oder Versicherungsnummer falsch hinterlegt ist oder Sie die Krankenkasse gewechselt haben, kontaktieren Sie bitte sofort den Tepavi-Support. Die Krankenkasse ist für die Antragstellung zentral. Eine falsche Krankenkasse bzw. Versicherungsnummer kann den Prozess verzögern, sodass Unterlagen falsch zugeordnet werden.
Wenn sich Ihre Psychotherapeutin oder Ihr Psychotherapeut ändert, kontaktieren Sie bitte den Tepavi-Support, bevor Sie weitere Schritte im Portal durchführen. Der Kostenerstattungsprozess ist mit einer konkreten Privatpraxis beziehungsweise einem konkreten Referenzcode verbunden. Ein Wechsel kann Auswirkungen auf die Unterlagen, den Kostenvoranschlag, die Zuordnung im Portal und gegebenenfalls auf einen bereits laufenden oder bewilligten Antrag haben. Tepavi prüft deshalb im Einzelfall, ob und wie der Wechsel im laufenden Verfahren möglich ist und welche Unterlagen dafür benötigt werden.
Bitte prüfen Sie zuerst, ob Sie die richtige E-Mail-Adresse verwenden und ob Sie sich im richtigen Bereich des Portals anmelden. Nutzen Sie anschließend die Passwort-zurücksetzen-Funktion, falls Sie Ihr Passwort vergessen haben. Wenn der Login weiterhin nicht funktioniert, versuchen Sie bitte Folgendes: Browser aktualisieren, Seite neu laden, Cache und Cookies löschen, einen anderen Browser verwenden oder den Login über ein anderes Gerät versuchen. Prüfen Sie außerdem, ob eine VPN-Verbindung, ein Werbeblocker oder sehr strenge Cookie-Einstellungen die Anmeldung blockieren. Wenn Sie weiterhin keinen Zugriff haben, kontaktieren Sie bitte den Support. Hilfreich sind die E-Mail-Adresse Ihres Accounts, eine kurze Fehlerbeschreibung, der Zeitpunkt des Fehlers, Ihr Gerät, Ihr Browser und ein Screenshot der Fehlermeldung.
Bitte prüfen Sie zuerst, ob Sie den richtigen Registrierungsweg nutzen: Patient:innen registrieren sich mit einem Referenzcode der Privatpraxis, Psychotherapeut:innen registrieren sich über den Psychotherapeut:innenbereich. Wenn Ihr Referenzcode nicht funktioniert, prüfen Sie bitte, ob er vollständig und korrekt eingegeben wurde. Achten Sie auf ähnliche Zeichen, Leerzeichen oder Tippfehler. Wenn der Code weiterhin nicht akzeptiert wird, wenden Sie sich bitte an Ihre Psychotherapeutin oder Ihren Psychotherapeuten oder an den Tepavi-Support.
Ja. Wenn Sie ein Informationsgespräch nicht wahrnehmen können, stornieren oder verschieben Sie es bitte möglichst frühzeitig über den Link in Ihrer Terminbestätigung. So kann der Termin anderweitig vergeben werden. Falls Sie den Link nicht finden, schreiben Sie uns bitte eine kurze Nachricht an den Support.
Ja. Eine telefonische Beratung ist über ein gebuchtes Informationsgespräch möglich. Bitte buchen Sie dafür einen Termin über unsere Website oder den bereitgestellten Terminlink. So stellen wir sicher, dass sich ein Teammitglied gezielt Zeit für Ihr Anliegen nehmen kann.
Zusammenarbeit mit Tepavi
Für Psychotherapeut:innenMehr Zeit für Therapie – Tepavi übernimmt die Administration
Als approbierte:r Psychotherapeut:in in Privatpraxis können Sie Tepavi nutzen, um gesetzlich versicherte Patient:innen im Kostenerstattungsverfahren administrativ begleiten zu lassen. So haben Sie mehr Zeit für Ihre Patient:innen und geben den administrativen Teil an Tepavi ab. Sie registrieren sich im Tepavi-Portal, hinterlegen die erforderlichen Nachweise und legen für Ihre Patient:innen eine Kostenerstattung an. Anschließend erhalten Sie einen Referenzcode, den Sie an die Patient:innen weitergeben. Ab hier übernimmt Tepavi und unterstützt bei der Klärung aller Fragen, bei der Antragstellung und der Kommunikation mit den Krankenkassen.
Sie legen im Portal eine Kostenerstattung für die/den betreffende:n Patient:in an und geben den Referenzcode anschließend weiter. Ihre Patient:innen registrieren sich mit diesem Code bei Tepavi, wodurch deren Account Ihrer Praxis zugeordnet wird. Danach kann Tepavi die Patient:innen durch den weiteren Prozess begleiten, offene Fragen klären und die notwendigen Unterlagen anfordern.
Beides ist möglich, aber der reguläre Ablauf setzt voraus, dass eine Privatpraxis beteiligt ist. Häufig melden sich Patient:innen zuerst bei einer Privatpraxis, erhalten dort den Referenzcode und registrieren sich anschließend bei Tepavi. Patient:innen können sich aber auch vorab über Tepavi informieren; ohne private:n Psychotherapeut:in wird ihnen empfohlen, zunächst eine geeignete Privatpraxis zu finden.
Sie können den Prozess vorbereiten, indem Sie sich registrieren, die Kostenerstattung im Portal anlegen und den Referenzcode bereitstellen. Die Patientin oder der Patient muss sich jedoch selbst registrieren, notwendige Erklärungen abgeben und Tepavi zur Vertretung beziehungsweise Kommunikation bevollmächtigen. Bei hoher Belastung kann die Praxis unterstützend erklären, welche Schritte anstehen.
Start mit Patient:innen
Für Psychotherapeut:innenVom Erstkontakt bis zum Referenzcode – gut informiert in den Prozess
Nein. Tepavi ist für gesetzlich versicherte Patient:innen, bei denen eine ambulante Psychotherapie zeitnah erforderlich ist und die eine Privatpraxis mit Referenzcode haben. Nicht passend ist Tepavi in der Regel bei privat Versicherten, Patient:innen mit fehlender zeitnaher ambulanter Psychotherapie-Indikation, Kontraindikationen oder wenn vorrangig eine andere Versorgung empfohlen wird, zum Beispiel eine Akutbehandlung oder stationäre Behandlung.
Im Erstgespräch sollten Patient:innen verstehen, dass Tepavi beim Kostenerstattungsverfahren unterstützt, aber keine Therapieplatzgarantie geben kann und keine medizinische Indikationsstellung ersetzt. Wichtig sind vor allem: Der Antrag muss vor Behandlungsbeginn gestellt und bewilligt werden, es werden Unterlagen wie die Dringlichkeitsbescheinigung (PTV-11) und die ärztliche Bescheinigung beziehungsweise Konsiliarbericht benötigt und Tepavi übernimmt große Teile der administrativen Kommunikation. Außerdem sollten Patient:innen wissen, welche Kosten für die Nutzung von Tepavi entstehen und wie diese zwischen Praxis und Patient:in aufgeteilt werden.
Nein, Tepavi ist keine Terminservicestelle und vergibt nicht automatisch Therapieplätze. Tepavi unterstützt den Kostenerstattungsprozess, ersetzt aber nicht die therapeutische Auswahlentscheidung und garantiert keine Patient:innen-Zuteilung.
Der Referenzcode ist ein von Tepavi verwendeter Zuordnungscode und kein offizieller Begriff aus dem Gesundheitssystem. Hierdurch wird die Verknüpfung der Accounts Ihrer Patient:innen mit dem Ihrer Praxis sichergestellt. Nur mit dem Referenzcode können Patient:innen den regulären Tepavi-Prozess starten.
Der Referenzcode sollte weitergegeben werden, wenn grundsätzlich ein Behandlungsplatz in Ihrer Privatpraxis in Aussicht steht und die Patientin oder der Patient den Kostenerstattungsprozess starten soll. Sinnvoll ist die Weitergabe nach einem ersten Kennenlernen oder nach einer fachlichen Vorabklärung. Der Referenzcode ist nicht als allgemeine Therapieplatzvermittlung zu verstehen.
Ja, das ist empfehlenswert. Ein kurzes Kennenlernen hilft zu klären, ob grundsätzlich ein Therapieplatz in Ihrer Privatpraxis möglich ist, ob das angebotene Verfahren passt und ob Patient:innen den Tepavi-Prozess realistisch starten sollten. Der Referenzcode sollte nicht wie eine unverbindliche allgemeine Empfehlung wirken, sondern an eine konkrete Behandlungsperspektive geknüpft sein.
Ein gesetzlich vorgeschriebener Kennenlerntermin vor Herausgabe eines Tepavi-Referenzcodes besteht nicht. Der Referenzcode ist kein offizieller Begriff des Gesundheitssystems, sondern ein Tepavi-interner Zuordnungscode zwischen Patient:in und privater Psychotherapiepraxis. Sinnvoll ist aber, dass vor Weitergabe des Codes zumindest geklärt ist, ob die Praxis grundsätzlich Kapazität hat, ob das passende Therapieverfahren angeboten wird und ob eine Behandlung mit der entsprechenden Psychotherapeutin oder dem entsprechenden Psychotherapeuten realistisch in Betracht kommt.
Aufwand & Aufgabenverteilung
Für Psychotherapeut:innenKlare Rollen – Sie therapieren, Tepavi verwaltet
Patient:innen müssen sich mit dem Referenzcode registrieren, erforderliche Angaben machen, Unterlagen hochladen und Termine wahrnehmen, die für den Antrag notwendig sind. Dazu gehören insbesondere die psychotherapeutische Sprechstunde für das PTV-11, ein ärztlicher Termin für den Konsiliarbericht beziehungsweise die ärztliche Bescheinigung und gegebenenfalls eine probatorische Sitzung in einer Kassenpraxis.
Ihr administrativer Aufwand ist im Vergleich zur eigenständigen Antragstellung deutlich reduziert. Nach der Registrierung legen Sie die Kostenerstattung an, geben den Referenzcode weiter, stellen einmalig berufliche Nachweise und Kostenvoranschläge bereit und verfolgen den Status im Portal. Fachlich bleiben jedoch Ihre therapeutischen Aufgaben bestehen: Indikationsstellung, Diagnostik, Behandlungsplanung, gegebenenfalls Bericht an den Gutachter, Rechnungsstellung und die Durchführung der Therapie.
Tepavi übernimmt insbesondere die Beratung und Begleitung der Patient:innen und Psychotherapeut:innen, die Verifizierung notwendiger Unterlagen, die Unterstützung bei der Suche nach Sprechstundenterminen, die Kommunikation mit Terminservicestellen, die Nachweise fehlender Kapazitäten, die Antragstellung bei der Krankenkasse und die Kommunikation bei Rückfragen oder Schwierigkeiten. Im Falle einer Ablehnung kann Tepavi bei einem Widerspruchsverfahren über kooperierende Fachanwält:innen unterstützen.
Kosten & Praxisorganisation
Für Psychotherapeut:innenFaire Konditionen – ohne Fixkosten und ohne Provisionen
Für Psychotherapeut:innen entstehen keine laufenden Fixkosten allein durch die Registrierung. Pro Kostenerstattungsfall fällt ein Beitrag an, dessen Aufteilung zwischen Patient:in und Psychotherapeut:in individuell festgelegt werden kann. Psychotherapeut:innen zahlen ihren Anteil erst bei erfolgreicher Bewilligung. Die genaue Höhe richtet sich nach dem jeweils aktuellen Preismodell und der gewählten Kostenaufteilung.
Nein, Tepavi ist nicht als Provisionsmodell für die Vermittlung einzelner Patient:innen angelegt. Es handelt sich um eine Servicegebühr für die administrative Begleitung des Kostenerstattungsverfahrens. Psychotherapeut:innen zahlen keinen prozentualen Anteil ihres späteren Behandlungshonorars an Tepavi.
Für neu gegründete Privatpraxen kann Tepavi besonders hilfreich sein. Gesetzlich versicherte Patient:innen können über das Kostenerstattungsverfahren behandelt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Praxis kann somit schneller optimal ausgelastet werden.
In der Regel finden Patient:innen zunächst selbst eine Privatpraxis oder kommen über Ihre bestehenden Kanäle, zum Beispiel Webseite, Doctolib, Therapie.de, Empfehlungen oder direkte Anfragen. Wenn eine Behandlung grundsätzlich möglich ist, erhalten sie den Tepavi-Referenzcode und starten damit den Kostenerstattungsprozess. Tepavi kann Patient:innen informieren und auf den Ablauf hinweisen, ersetzt aber keine klassische Patient:innenakquise und keine therapeutische Auswahlentscheidung.
Wenn mehrere Personen in einer Praxis organisatorisch mit dem Kostenerstattungsprozess arbeiten, sollte intern klar geregelt sein, wer Zugriff auf welche Informationen erhält und wer Unterlagen hochlädt oder Fälle verwaltet. Aus Datenschutzgründen sollten Zugänge nicht unkontrolliert geteilt werden. Nehmen Sie für zusätzliche Zugänge, Rollen oder Praxisverwaltungsfragen Kontakt zu uns auf, damit die Nutzung entsprechend eingerichtet werden kann.
Kostenvoranschlag
Für Psychotherapeut:innenVollständig und fallbezogen – so überzeugt Ihr Kostenvoranschlag
Ein Kostenvoranschlag nach EBM kann sinnvoll sein, wenn die Krankenkasse im konkreten Fall eine Erstattung nach EBM akzeptiert oder ausdrücklich nach EBM bewilligt. Der EBM ist die verbindliche Abrechnungsgrundlage für Vertragsärzt:innen und Vertragspsychotherapeut:innen in der gesetzlichen Versorgung. Für Privatpraxen im Kostenerstattungsverfahren ist EBM aber nicht immer die passende oder akzeptierte Grundlage.
Ja, in vielen Fällen ist ein Kostenvoranschlag nach GOP sinnvoll, insbesondere bei Privatpraxen ohne Kassenzulassung. Die Behandlung im Kostenerstattungsverfahren ist eine privat beschaffte Leistung; privatärztliche beziehungsweise privatpsychotherapeutische Leistungen werden grundsätzlich über GOÄ/GOP abgebildet. Die GOÄ regelt medizinische Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung; die GOP ist die für Psychotherapeut:innen relevante Gebührenordnung beziehungsweise Ziffernlogik. Ein Vorteil der GOP-Abrechnung ist, dass Steigerungsfaktoren angesetzt werden können. Bei Faktoren oberhalb des Regelsatzes von 2,3 muss die Erhöhung medizinisch begründet werden.
Bei psychotherapeutischen Leistungen wird im Praxisalltag häufig von GOP gesprochen, da sich die GOÄ auf ärztliche Leistungen bezieht; die GOP orientiert sich an der GOÄ-Systematik. Entscheidend ist: Wenn privatpsychotherapeutisch abgerechnet wird, sollte der Kostenvoranschlag die passenden GOÄ/GOP-Ziffern, den Steigerungsfaktor, den Einzelbetrag und den Gesamtbetrag enthalten.
Ja. Im Tepavi-Portal gibt es Vorlagen für Kostenvoranschläge, unter anderem für EBM und GOP. Psychotherapeut:innen können auch eigene oder angepasste Kostenvoranschläge verwenden. Besonders bei ergänzenden GOP-Ziffern, Analogziffern oder erhöhten Steigerungsfaktoren sollte klar erkennbar sein, warum die jeweilige Leistung medizinisch notwendig ist. Die Begründung für einen erhöhten Steigerungssatz muss sich allerdings erst auf der endgültigen Rechnung befinden, noch nicht auf dem Kostenvoranschlag.
Ein Kostenvoranschlag sollte mindestens enthalten: Name und Praxisdaten der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten, Therapieverfahren, beantragter Behandlungsabschnitt, Anzahl der Sitzungen beziehungsweise Therapieeinheiten, Dauer der Sitzungen, Abrechnungsart, Ziffern, Steigerungsfaktoren, Einzelbeträge, Gesamtbetrag und die Unterschrift der Psychotherapeut:innen. Bei GOP-Kostenvoranschlägen sollten erhöhte Steigerungsfaktoren nicht pauschal, sondern fallbezogen beantragt und in der Rechnung begründet werden.
Im Normalfall wird zunächst meist die Probatorik mit vier probatorischen Sitzungen beantragt. Wenn bereits mindestens zwei probatorische Sitzungen stattgefunden haben und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch direkt Kurzzeit- oder Langzeittherapie beantragt werden. Dann sollte der Kostenvoranschlag nicht nur die Probatorik, sondern das beantragte Therapiekontingent enthalten. Die Krankenkassen setzen eine vorangegangene Probatorik (mind. 2 Sitzungen) für die Antragsstellung von KZT oder LZT voraus.
Ja, wenn Kurzzeittherapie beantragt werden soll. KZT 1 umfasst bis zu 12 Therapieeinheiten, KZT 2 nochmals bis zu 12 Therapieeinheiten. KZT 1 kann bereits während der Probatorik beantragt werden, sobald der Termin für die zweite probatorische Sitzung abgeschlossen wurde; KZT 2 kann während der laufenden KZT 1 beantragt werden.Im Kostenerstattungsverfahren kann der Aufwand für KZT-Anträge höher sein als in der Regelversorgung, weil Krankenkassen zusätzliche Begründungen im Rahmen eines Berichtes an den Gutachter (PTV3) verlangen.
Ja, wenn Langzeittherapie beantragt werden soll. Eine Langzeittherapie kann direkt nach beziehungsweise, während der Probatorik beantragt werden, wenn sie fachlich indiziert ist. Nach unseren Erfahrungen kann es sinnvoll sein, bei entsprechender Indikation direkt Langzeittherapie zu beantragen, da in jedem Fall ein Gutachterbericht gefordert wird.
Abrechnung
Für Psychotherapeut:innenMedizinisch begründet abrechnen – für eine optimale Erstattung
Ja, GOP-Ziffern werden im Kostenerstattungsverfahren grundsätzlich von gesetzlichen Krankenkassen akzeptiert, aber nicht immer in jedem Umfang. Meist werden Ziffern akzeptiert, die den vertragstherapeutischen Leistungen entsprechen.
Häufig wird der 2,3-fache Satz als Regelwert akzeptiert. Höhere Steigerungsfaktoren können bis zum 3,5-fachen Satz beantragt werden, wenn sie medizinisch nachvollziehbar begründet sind, zum Beispiel durch besondere Komplexität, Schweregrad, Multimorbidität oder erhöhten Zeit- beziehungsweise Behandlungsaufwand. Unseren Erfahrungen nach werden erhöhte GOP-Steigerungssätze bei umfassender, medizinischer Begründung eher bewilligt.
Mit optimaler Vergütung ist nicht gemeint, möglichst viele Ziffern oder pauschal den höchsten Faktor anzusetzen. Gemeint ist eine medizinisch begründete, rechtlich saubere und möglichst gut erstattungsfähige Vergütung. Optimal ist die Vergütung dann, wenn der beantragte Betrag zur tatsächlichen Leistung, zur Schwere und Komplexität des Falls und zur gewählten Abrechnungslogik passt und die Krankenkasse den Antrag möglichst ohne Kürzungen bewilligen kann.
Flankierende Ziffern können übernommen werden, wenn sie medizinisch notwendig, tatsächlich erbracht und korrekt dokumentiert sind. Dazu können zum Beispiel Testdiagnostik, biografische Anamnese, Berichte oder die Erhebung eines aktuellen psychischen Befundes gehören.
Analoge Ziffern können übernommen werden, aber die Erstattung ist im Kostenerstattungsverfahren nicht bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich zuverlässig. Nach unserer Erfahrung erstatten einige Krankenkassen analoge Ziffern nicht oder streichen sie aus dem Bescheid, insbesondere die Techniker Krankenkasse. In der Regel führt eine zusätzliche analoge Ziffer aber nicht dazu, dass der gesamte Antrag abgelehnt wird; sie kann auch nur gekürzt oder gestrichen werden. Begründen tun die Kassen dies meist damit, dass die Analogziffern zwar empfohlen werden, aber noch nicht offiziell und fest in der GOP implementiert wurden.
Nachweise & Gutachten
Für Psychotherapeut:innenFachliche Begründung und Nachweise – sicher eingereicht
Für die Beantragung probatorischer Sitzungen wird in der Regel kein Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter benötigt. Für die Beantragung einer Kurzzeit- oder Langzeittherapie sollte der Bericht jedoch eingeplant werden. Im Tepavi-Prozess wird insbesondere bei Kurzzeit- und Langzeittherapie ein Bericht benötigt, damit die Krankenkasse beziehungsweise der Medizinische Dienst die medizinische und psychotherapeutische Begründung prüfen kann.
Der Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter wird von der behandelnden Psychotherapeutin oder dem behandelnden Psychotherapeuten erstellt. Tepavi erstellt diesen Bericht nicht, weil er die fachliche Diagnostik, Behandlungsplanung und psychotherapeutische Begründung der konkreten Therapie enthält.
In der Regel reicht die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut den Bericht in einem verschlossenen Umschlag bei der Krankenkasse ein, damit dieser an die Gutachterin oder den Gutachter weitergeleitet werden kann. Der Bericht ist besonders sensibel und sollte nicht offen über Patient:innen oder allgemeine Supportkanäle versendet werden.
Psychotherapeut:innen sollten für Tepavi insbesondere folgende Unterlagen bereithalten:
- Approbationsurkunde,
- Fachkundenachweis,
- Nachweis über den Eintrag ins Arztregister,
- Kostenvoranschlag für die beantragten Sitzungen,
- bei Folgeanträgen: Angaben zu bereits durchgeführten probatorischen Sitzungen,
- bei Kurzzeit- oder Langzeittherapie: Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter.
Für die erste Beantragung geht es häufig zunächst um probatorische Sitzungen. Nach mindestens zwei probatorischen Sitzungen kann dann die Kurzzeit- oder Langzeittherapie beantragt werden.
Therapieplatzsuche
Für Patient:innenWann ein Kassenplatz wirklich zählt – und wann nicht
Wenn während des Kostenerstattungsverfahrens ein konkreter, zeitnaher und zumutbarer Therapieplatz in einer Kassenpraxis gefunden wird, muss dieser grundsätzlich berücksichtigt werden. Der Grund ist: Die Kostenerstattung setzt voraus, dass die notwendige Behandlung im Kassensystem nicht rechtzeitig verfügbar ist. Wenn ein geeigneter Kassenplatz tatsächlich zur Verfügung steht, entfällt das Argument des „Systemversagens“. Tepavi prüft dann mit Ihnen, ob der Platz wirklich geeignet, zeitlich verfügbar und zumutbar ist. In der Regel sollte ein vermittelter Ersttermin in eine Kassenpraxis wahrgenommen werden.
Nicht jeder vorgeschlagene Platz muss automatisch angenommen werden. Ein Platz ist nur dann relevant, wenn er konkret verfügbar, zeitnah, entsprechend der Indikation passend und zumutbar erreichbar ist. Wenn der Platz nicht passt – zum Beispiel wegen fehlender therapeutischer Passung, falschem Therapieverfahren, unzumutbarer Entfernung, fehlender langfristiger Kapazität – sollte dies dokumentiert und an Tepavi weitergeleitet werden, um auf dieser Basis weiter die Indikation für das Kostenerstattungsverfahren nachweisen zu können.
Ein Kassentherapieplatz gilt in der Regel dann als zumutbar, wenn er erreichbar, fachlich passend, tatsächlich verfügbar und wahrnehmbar ist. Bei Terminen über die Terminservicestelle gelten gesetzliche Fristen: Die Terminservicestelle soll innerhalb einer Woche einen Termin vermitteln; die Wartezeit auf den Termin sollte grundsätzlich vier Wochen nicht überschreiten. Außerdem muss die Entfernung zum Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zumutbar sein. Die Zumutbarkeit der Entfernung wird unter anderem anhand der Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, der individuellen Mobilität und der örtlichen Gegebenheiten bewertet. Auch besondere örtliche Verhältnisse müssen berücksichtigt werden.
Kosten & Zahlung
Für Patient:innenTransparente Konditionen – fair zwischen Praxis und Patient:in aufgeteilt
Die Höhe Ihres Tepavi-Anteils hängt davon ab, wie die Servicegebühr zwischen Ihrer Privatpraxis und Ihnen aufgeteilt wurde. Tepavi ermöglicht eine individuelle Kostenaufteilung zwischen Psychotherapeut:in und Patient:in.
Ihr Anteil als Patient:in wird bei Registrierung bei Tepavi fällig. Tepavi kann den Auftrag vor Zahlungseingang noch nicht beginnen; die Zahlung ist also Voraussetzung dafür, dass der Prozess gestartet werden kann. Psychotherapeut:innen zahlen ihren Anteil erst dann, wenn die Kostenerstattung bewilligt wird.
Patient:innen zahlen ihren Anteil unkompliziert über die Tepavi-Plattform. Dort sind die jeweiligen Zahlungsmethoden aufgeführt. Psychotherapeut:innen zahlen nicht über den Patient:innen-Checkout, sondern per Rechnung nach erfolgreicher Bewilligung.
Wählen Sie bitte zunächst eine andere Zahlungsmethode im Zahlungsfenster. Prüfen Sie beispielsweise zuerst, ob Ihre Kartendaten korrekt eingegeben wurden, ob Ihre Karte für Online-Zahlungen freigeschaltet ist und ob die 3D-Secure-Bestätigung über Ihre Bank-App abgeschlossen wurde. Häufig scheitert eine Kartenzahlung nicht bei Tepavi, sondern an einer Sicherheitsfreigabe der Bank. Versuchen Sie anschließend eine andere Zahlungsmethode. Wenn die Zahlung weiterhin nicht funktioniert, wenden Sie sich bitte an den Tepavi-Support und senden Sie nach Möglichkeit einen Screenshot der Fehlermeldung - ohne vollständige Karten- oder Bankdaten.
Ja. Tepavi bietet Rabatte für unterschiedliche Gruppen an. Für Patient:innen gibt es einen Rabatt von 30 % für Sozialleistungsempfänger:innen und 15 % für Auszubildende oder Studierende. Für Psychotherapeut:innen gibt es einen DPtV-Rabatt von 15 % auf den eigenen Anteil der Servicegebühr. Dieser gilt bei jeder Buchung. Für die Prüfung wird ein offizieller, aktueller Nachweis benötigt. Für den Sozialrabatt können dies Unterlagen zu Arbeitslosengeld I/II, Bürgergeld oder Wohngeld sein. Für den Studierenden/Ausbildungsrabatt eine Bescheinigung der Immatrikulation oder laufenden Ausbildung und für den DPtV-Rabatt, eine Mitgliedsbescheinigung. Relevant ist hier die Aktualität des Nachweises, mit Datumsangabe.
Nein. Rabatte müssen vor der Bezahlung beziehungsweise vor der Auftragserteilung gewährt werden. Ein nachträglicher Nachweis und eine rückwirkende Rabattierung sind nach den Vertragsbedingungen ausgeschlossen. In einem solchen Fall soll sich an den Tepavi-Support gewandt werden.
PTV-11 & Dringlichkeitscode
Für Patient:innenDer Schlüssel zu Ihrem Antrag – so erhalten Sie die Dringlichkeitsbescheinigung
Das PTV-11 (Individuelle Patienteninformation zur Psychotherapeutischen Sprechstunde) wird am Ende einer psychotherapeutischen Sprechstunde ausgestellt und dokumentiert das Ergebnis dieses Termins. Darin steht zum Beispiel, ob eine psychische Erkrankung oder ein Verdacht darauf vorliegt, welche Behandlung empfohlen wird und ob eine ambulante Psychotherapie zeitnah erforderlich ist.
Das PTV-11 wird benötigt, um den weiteren Behandlungsbedarf nachzuweisen. Im Kostenerstattungsverfahren ist es notwendig, da daraus hervorgeht, ob eine ambulante Psychotherapie empfohlen wird und zeitnah erforderlich ist. Wenn auf dem PTV-11 zusätzlich ein Vermittlungs- oder Dringlichkeitscode steht, kann über die Terminservicestelle geprüft werden, ob zeitnah ein Therapieplatz in einer Praxis mit Kassenzulassung verfügbar ist. Diese Prüfung ist ein wichtiger Bestandteil für die Kostenerstattung und dient als Nachweis, dass die Versorgung über das reguläre Kassensystem nicht rechtzeitig möglich ist.
Für das Kostenerstattungsverfahren sollte das PTV-11 vollständig und gut lesbar sein. Wichtig sind insbesondere:
- die Patienten- und Krankenkassendaten,
- das Datum der psychotherapeutischen Sprechstunde,
- das Ergebnis der Sprechstunde:
- eine Diagnose oder Verdachtsdiagnose, möglichst mit ICD-10-Code,
- die Empfehlung „ambulante Psychotherapie“ sowie zum Therapieverfahren,
- die Angabe, dass die Behandlung zeitnah erforderlich ist,
- die Information, dass eine Weitervermittlung erforderlich ist, wenn die ausstellende Praxis selbst keinen Therapieplatz anbieten kann,
- der Vermittlungs- oder Dringlichkeitscode,
- Ausstellungsdatum, Praxisangaben, Stempel und Unterschrift.
Ohne Dringlichkeits- oder Vermittlungscode kann die Terminservicestelle nicht kontaktiert und somit keine probatorischen Sitzungen vermittelt werden. Für das Kostenerstattungsverfahren wäre das problematisch, da somit ein wichtiger Nachweis für die Prüfung freier Kassenplätze fehlt. Sie können die ausstellende Praxis darum bitten, Ihnen einen Vermittlungscode auszustellen.
Den Dringlichkeits- oder Vermittlungscode erhalten Patient:innen im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde. Er wird von einer psychotherapeutischen Praxis mit Kassenzulassung ausgestellt, wenn aus fachlicher Sicht eine zeitnahe Weiterbehandlung erforderlich ist und die Praxis selbst keinen passenden Therapieplatz anbieten kann. Eine reine Privatpraxis ohne Kassenzulassung kann ein PTV-11 mit Vermittlungscode in der Regel nicht ausstellen. Tepavi kann dabei unterstützen, einen passenden Sprechstundentermin in einer Praxis mit Kassenzulassung zu organisieren.
Laden Sie das vorhandene PTV-11 zunächst im Tepavi-Portal hoch. Tepavi prüft dann, ob das Dokument für den Antrag noch verwendet werden kann. Wenn das PTV-11 bereits mehrere Monate alt ist, sich Ihre Beschwerden verändert haben oder die Dringlichkeit nicht mehr aktuell erkennbar ist, kann ein neues PTV-11 erforderlich sein.
Informieren Sie Tepavi und die Praxis so schnell wie möglich. Ein verpasster Sprechstundentermin bedeutet, dass noch kein PTV-11 ausgestellt werden konnte. Ohne PTV-11 kann der Antrag nicht weiter vorbereitet werden und der Prozess verzögert sich. Wenn der Termin direkt über Tepavi organisiert wurde, sollte Tepavi informiert werden, damit ein neuer Termin koordiniert werden kann. Wenn Sie den Termin selbst vereinbart haben, kontaktieren Sie die Praxis oder die Terminservicestelle und bitten Sie um einen Ersatztermin.
Ein PTV-11 kann nur nach einer psychotherapeutischen Sprechstunde ausgestellt werden. Einen solchen Termin können Sie auf drei Wegen erhalten:
- Direkt über Tepavi, hier wird ein Sprechstundentermin für Sie koordiniert,
- Über die Terminservicestelle unter 116117 oder den eTerminservice,
- Bei einer psychotherapeutischen Praxis mit Kassenzulassung.
Wenn Sie in einer psychotherapeutischen Sprechstunde waren, aber kein PTV-11 erhalten haben, fragen Sie bitte direkt in der Praxis nach. Das PTV-11 ist das Dokument, das das Ergebnis der Sprechstunde zusammenfasst. Falls die Praxis kein PTV-11 ausstellen kann oder möchte, informieren Sie Tepavi. In vielen Fällen ist dann ein neuer Sprechstundentermin bei einer anderen Praxis mit Kassenzulassung sinnvoll.
Konsiliarbericht
Für Patient:innenDie ärztliche Einschätzung vor Therapiebeginn – rechtzeitig organisiert
Der Konsiliarbericht ist eine ärztliche Einschätzung vor Beginn einer ambulanten Psychotherapie. Er dient dazu, körperliche Ursachen für psychische Beschwerden auszuschließen und mögliche medizinische Risiken oder Kontraindikationen zu prüfen. Ein Beispiel: Wenn depressive Symptome möglicherweise durch eine Schilddrüsenerkrankung mitverursacht werden, sollte dies ärztlich abgeklärt werden. Der Konsiliarbericht hilft also, sicherzustellen, dass eine Psychotherapie medizinisch sinnvoll und vertretbar ist.
Den Konsiliarbericht erhalten Sie in einer ärztlichen Praxis. Häufig wird er von der Hausärztin oder dem Hausarzt erstellt. Auch Psychiater:innen, Neurolog:innen oder andere geeignete Fachärzt:innen können ihn ausstellen. Für den Termin sollten Sie angeben, dass Sie einen „Konsiliarbericht vor Aufnahme einer Psychotherapie“ benötigen. Eine entsprechende Vorlage mit Hinweisen für Ihre Arztpraxis finden Sie in Ihrem Tepavi-Account. Diese können Sie einfach herunterladen und zum Termin mitnehmen.
Wenn ein Konsiliarbericht nicht akzeptiert wird, liegt das häufig an formalen oder inhaltlichen Problemen. Zum Beispiel kann ein falsches Formular verwendet worden sein, eine Unterschrift fehlen, die Angaben zu Kontraindikationen sind unklar oder der Bericht ist zu alt oder unvollständig. Sollte Ihr Dokument abgelehnt werden, erhalten Sie eine E-Mail, die den genauen Ablehnungsgrund beschreibt. In den meisten Fällen kann die ärztliche Praxis den Bericht korrigieren oder neu ausstellen.
Wenn eine Praxis den Konsiliarbericht nicht ausstellen kann oder möchte, sollten Sie eine andere ärztliche Praxis kontaktieren. Häufig kommen Hausärzt:innen, Psychiater:innen oder Neurolog:innen infrage. Informieren Sie Tepavi, wenn Sie Schwierigkeiten haben. Tepavi kann Ihnen erklären, welches Dokument benötigt wird und welche Angaben für die Antragstellung wichtig sind. Ohne Konsiliarbericht kann eine Kurzzeit- oder Langzeittherapie in der Regel nicht beantragt werden.
Für die Beantragung der probatorischen Sitzungen ist der Konsiliarbericht nach Tepavi-Erfahrung nicht immer zwingend sofort erforderlich. Für die anschließende Kurzzeit- oder Langzeittherapie wird er aber regelmäßig benötigt. Trotzdem empfiehlt Tepavi, den Konsiliarbericht möglichst früh einzuholen. Arzttermine können dauern und ein fehlender Konsiliarbericht kann die spätere Beantragung der Therapie verzögern.
Unterlagen & Dokumente
Für Patient:innenAlle Nachweise vollständig und korrekt – für einen reibungslosen Antrag
Patient:innen sollten insbesondere folgende Unterlagen vorbereiten oder über Tepavi einholen:
- Vollmacht für Tepavi,
- unterschriebenes Antragsformular,
- PTV-11 mit Vermittlungs- oder Dringlichkeitscode,
- Konsiliarbericht,
- Schreiben oder Rückmeldungen der Krankenkasse.
Wichtig ist außerdem, Termine für die psychotherapeutische Sprechstunde und den ärztlichen Konsiliarbericht zuverlässig wahrzunehmen, damit der Antrag ohne Verzögerung vorbereitet werden kann.
Bereits gesammelte Absagen oder Nachweise über nicht vorhandene Therapieplätze können Sie uns per E-Mail zukommen lassen.
Wenn ein Dokument abgelehnt wird, liegt dies meist daran, dass es fehlerhaft, unvollständig oder unleserlich ist. Tepavi prüft Ihre Unterlagen und meldet sich, wenn etwas korrigiert oder neu eingereicht werden muss. Sie erhalten eine automatische E-Mail mit dem Grund für die Ablehnung. Bitte verändern Sie medizinische Dokumente nicht selbst. Wenn zum Beispiel Stempel, Unterschrift, Datum oder eine wichtige Angabe fehlen, sollte die ausstellende Praxis das Dokument korrigieren.
Probatorik
Für Patient:innenDie richtige Therapie beginnt mit der richtigen Passung
Ja. Probatorische Sitzungen dienen nicht nur der Diagnostik, sondern auch der Prüfung, ob das Therapieverfahren geeignet ist und ob zwischen Patient:in und Psychotherapeut:in eine tragfähige Arbeitsbeziehung entstehen kann. Wenn die Probatorik zeigt, dass eine Behandlung dort fachlich oder persönlich nicht passend ist, sollte dies dokumentiert werden.
Wenn es therapeutisch nicht passt, sollte das offen dokumentiert werden. Eine fehlende persönliche Passung ist ein relevanter Grund, warum ein vermittelter Therapieplatz nicht automatisch als geeigneter Behandlungsplatz gelten muss. Um dies herauszufinden sind die probatorischen Sitzungen gedacht. In einem solchen Fall kann geprüft werden, ob ein weiterer Termin bei einer anderen Psychotherapeutin oder einem anderen Psychotherapeuten erforderlich ist.
Die probatorischen Sitzungen dienen insbesondere dazu, die Diagnostik und den Behandlungsbedarf zu klären. Wenn die Therapie fortgeführt werden soll, wird ein Antrag auf Kurzzeit- oder Langzeittherapie vorbereitet. Dafür werden in der Regel ein Bericht an den Medizinischen Dienst (nach PTV3) seitens des:r Psychotherapeut:in, ein Kostenvoranschlag und der Konsiliarbericht benötigt. Tepavi unterstützt bei der Beantragung als auch bei eventuellen Rückfragen der Krankenkasse.
Weiterführung Therapie
Für Patient:innenBegonnene Behandlungen richtig fortsetzen
Nach der Bewilligung sollten Sie zeitnah mit der privaten Psychotherapiepraxis Termine vereinbaren. Entscheidend ist, dass die Behandlung erst im bewilligten Zeitraum und nur im bewilligten Umfang stattfindet. Außerdem sollte geklärt werden, wie die Abrechnung erfolgt: Per Rechnung an Sie als Patient:in mit Erstattung durch die Krankenkasse oder direkte Abrechnung mit der Krankenkasse über eine Abtretungserklärung.
Wenn eine Therapie bereits begonnen wurde, muss genau unterschieden werden: Sitzungen, die vor der Bewilligung stattgefunden haben, sind in der Regel Selbstzahlerleistungen und können meist nicht rückwirkend über die Kostenerstattung abgerechnet werden. Für zukünftige Sitzungen der bereits begonnenen Psychotherapie ist zunächst nachzuweisen, dass die Behandlung nicht in einer Kassenpraxis durchgeführt werden kann. Wenn bereits probatorische Sitzungen durchgeführt wurden, können diese je nach Fall für den weiteren Antrag relevant sein. Dafür braucht die Krankenkasse Nachweise, wann die Sitzungen stattgefunden haben und welche Behandlung geplant ist.
Eine bereits begonnene Therapie kann unter Umständen fortgeführt werden, aber die Kostenerstattung gilt grundsätzlich nur für zukünftige, beantragte und bewilligte Sitzungen. Eine rückwirkende Erstattung bereits selbst bezahlter Sitzungen ist nicht möglich. Wenn bereits probatorische Sitzungen stattgefunden haben, kann dies aber für den weiteren Antrag relevant sein: Bei bereits durchgeführter Probatorik kann unter bestimmten Voraussetzungen direkt Kurzzeit- oder Langzeittherapie beantragt werden. Der Nachweis, dass kein zeitnaher geeigneter Kassenplatz in einer Kassenpraxis verfügbar ist, bleibt dennoch erforderlich.
Folgeanträge
Für Patient:innenNahtlos weiter therapieren – ohne Behandlungslücke
Wenn die bewilligten Sitzungen (Probatorik oder Kurzzeittherapie) auslaufen und die Therapie fortgesetzt werden soll, sollte frühzeitig ein Folgeantrag vorbereitet werden. Die Praxis prüft, wie viele Sitzungen bereits durchgeführt wurden und welches weitere Kontingent (Langzeit/Kurzzeit) medizinisch sinnvoll ist. Wichtig ist, nicht erst nach Abschluss der bewilligten Sitzungen den Folgeantrag einzureichen. Je größer die Behandlungspause ist, desto schwieriger kann es werden, die zeitnahe Erforderlichkeit der weiteren Behandlung zu begründen. Idealerweise wird die Fortsetzung direkt und ohne längere Unterbrechung geplant.
Nicht automatisch. Wenn das bewilligte Therapiekontingent ausgeschöpft ist, braucht es in der Regel einen fachlich begründeten Fortführungs- oder Neuantrag. Die Sitzungsanzahl richtet sich nach der psychotherapeutischen Einschätzung und wird von der Krankenkasse beziehungsweise dem Medizinischen Dienst geprüft. Der Antrag kann bewilligt, gekürzt oder abgelehnt werden. Bei Kostenerstattung ist besonders wichtig, rechtzeitig zu handeln. Längere Unterbrechungen können es erschweren, die zeitnahe Erforderlichkeit der Behandlung zu begründen. Deshalb sollte möglichst früh geprüft werden, ob und wie eine Fortführung beantragt werden kann.
Ein Anschlussantrag oder eine Verlängerung wird vorbereitet, wenn das bewilligte Kontingent nicht ausreicht und die Therapie medizinisch weiterhin notwendig ist. Die Praxis begründet dann über einen Bericht an den Medizinischen Dienst, warum weitere Sitzungen erforderlich sind und welches Kontingent beantragt werden soll. Der Antrag sollte möglichst frühzeitig gestellt werden, damit keine unnötige Behandlungslücke entsteht.
Ja, bei einer neuen oder deutlich veränderten Symptomatik kann ein neuer Antrag sinnvoll sein, wenn erneut eine psychotherapeutische Behandlung medizinisch notwendig ist. Ob die Krankenkasse diesen Antrag bewilligt, hängt von der Diagnose, dem bisherigen Behandlungsverlauf, dem zeitlichen Abstand zur letzten Therapie und der fachlichen Begründung ab. Entscheidend ist, dass der neue Behandlungsbedarf nachvollziehbar und medizinisch begründet wird. Meist gilt eine Therapiesperre von 2 Jahren nach Beendigung einer Therapie. Diese kann nur mit einer entsprechenden medizinischen Begründung aufgehoben werden.
Eine Langzeittherapie ist möglich, wenn aus therapeutischer Sicht eine längere Behandlung medizinisch notwendig ist. Sie kann direkt nach der Probatorik beantragt werden oder aus einer Kurzzeittherapie heraus entstehen. Für eine Langzeittherapie ist eine fachliche Begründung erforderlich. Die konkrete Sitzungsanzahl hängt vom Therapieverfahren, der Diagnose, der Schwere der Erkrankung und der therapeutischen Einschätzung ab.
Therapiewechsel
Für Patient:innenFlexibel bleiben – Wechsel von Praxis oder Verfahren richtig abstimmen
Ein Wechsel nach Bewilligung ist nicht ausgeschlossen, muss aber unbedingt vorher mit der Krankenkasse und Tepavi abgestimmt werden. Die Bewilligung bezieht sich in der Regel auf eine konkrete Behandlungskonstellation: Psychotherapeut:in, Therapieverfahren, Abrechnungsgrundlage und Stundenkontingent. Bei einem Wechsel zu einer anderen privaten Psychotherapeutin oder einem anderen privaten Psychotherapeuten müssen üblicherweise die Qualifikationsunterlagen der neuen Praxis nachgereicht werden, insbesondere Approbationsurkunde, Fachkundenachweis und Arztregistereintrag. Ein Wechsel kann schwieriger werden, wenn die neue Psychotherapeutin oder der neue Psychotherapeut ein anderes Therapieverfahren anbietet. Je später der Wechsel erfolgt, desto eher kann die Krankenkasse neue Nachweise darüber verlangen, dass weiterhin kein zumutbarer Therapieplatz in einer Kassenpraxis verfügbar ist.
Ja, ein Wechsel während des laufenden Verfahrens ist möglich. Wichtig ist, dass Tepavi frühzeitig informiert wird, weil sich dadurch Unterlagen, Kostenvoranschlag, Therapieverfahren, Referenzcode und gegebenenfalls die Argumentation gegenüber der Krankenkasse ändern können. Wenn der Antrag noch nicht eingereicht wurde, lässt sich der Wechsel meist einfacher berücksichtigen. Wenn der Antrag bereits eingereicht oder bewilligt wurde, muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Anpassung, ein neuer Antrag oder eine Abstimmung mit der Krankenkasse nötig ist, z. B. in Form neuer Nachweise des Systemversagens.
Ja, ein Wechsel ist möglich, wenn er fachlich begründet ist und die neue Psychotherapeutin oder der neue Psychotherapeut für das neue Therapieverfahren qualifiziert ist. Wenn das PTV-11 ursprünglich ein anderes Therapieverfahren empfohlen hat, sollte der Wechsel gut begründet oder durch eine aktualisierte Einschätzung (z.B. ein neues PTV-11) abgesichert werden.
Krankenkassenwechsel
Für Patient:innenVersicherung im Wandel – Ihr Antrag bleibt auf Kurs
Wenn Sie von der PKV in die GKV wechseln, kann ein Kostenerstattungsverfahren grundsätzlich erst für den Zeitraum relevant werden, in dem Sie tatsächlich gesetzlich versichert sind. Bereits vorher privat begonnene oder privat bezahlte Sitzungen können in der Regel nicht nachträglich über die gesetzliche Krankenkasse für die Kostenerstattung beantragt werden. Wichtig ist daher: Bitte klären Sie den Versicherungswechsel und den Zeitpunkt des Versicherungsbeginns frühzeitig. Informieren Sie Tepavi außerdem sofort, wenn sich Ihre Krankenversicherung ändert. So kann geprüft werden, ob und ab wann ein Antrag auf Kostenerstattung über die gesetzliche Krankenkasse möglich ist.
Das ist grundsätzlich möglich, passiert jedoch nicht automatisch. Wenn Ihr:e Psychotherapeut:in privat abrechnet und keine Kassenzulassung hat, braucht es für gesetzlich Versicherte grundsätzlich eine vorherige Kostenzusage der gesetzlichen Krankenkasse. Das bedeutet: Die Behandlung kann nicht einfach wie bisher fortgesetzt und anschließend bei der gesetzlichen Krankenkasse eingereicht werden. Die GKV übernimmt in der Regel nur Leistungen, die vorher über das Kostenerstattungsverfahren beantragt und bewilligt wurden. Wenn Sie nach einem Wechsel von der PKV in die GKV bei Ihrer privaten Psychotherapeut:in bleiben möchten, sollte vor der weiteren Behandlung geprüft werden, ob ein Kostenerstattungsverfahren möglich ist. Tepavi kann Sie dabei unterstützen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Bitte informieren Sie Tepavi sofort, wenn Sie während des laufenden Verfahrens die gesetzliche Krankenkasse wechseln. Ein Krankenkassenwechsel kann Auswirkungen auf Zuständigkeit, Antragstellung, Fristen und Bewilligung haben. Für den Antrag ist wichtig, welche Krankenkasse zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt der geplanten Behandlung zuständig ist. Wenn der Antrag bereits gestellt wurde, müssen die Unterlagen bei der neuen Krankenkasse neu eingereicht werden. Wenn bereits eine Bewilligung vorliegt, sollte vor weiteren Sitzungen geklärt werden, ob die neue Krankenkasse diese Bewilligung übernimmt oder eine neue Bestätigung benötigt. Bitte beginnen oder führen Sie Sitzungen nicht ohne Klärung zulasten der neuen Krankenkasse fort.
Ein Krankenkassenwechsel kann Auswirkungen auf den Antrag oder auf eine bereits bewilligte Therapie haben. Bei einer laufenden Psychotherapie muss die Fortführung bei der neuen Krankenkasse beantragt werden. Im Kostenerstattungsverfahren sollte ein Krankenkassenwechsel immer frühzeitig mitgeteilt werden, damit der Antrag korrekt adressiert und die Zuständigkeit geklärt werden kann.
Ein Krankenkassenwechsel kann in Einzelfällen sinnvoll erscheinen, sollte aber gut abgewogen werden. Tepavi hat Erfahrungswerte mit unterschiedlichen Krankenkassen. Gleichzeitig hängt jede Kostenzusage vom konkreten Einzelfall ab, insbesondere von den Unterlagen, der Dringlichkeit, dem Nachweis fehlender zeitnaher Kassenplätze und der medizinischen Begründung. Ein Wechsel während eines laufenden Antrags oder Widerspruchs kann auch Nachteile haben, zum Beispiel Verzögerungen oder neue Zuständigkeitsfragen. Wenn Sie über einen Krankenkassenwechsel nachdenken, informieren Sie Tepavi bitte frühzeitig. Dann kann gemeinsam überlegt werden, ob ein Wechsel im konkreten Verfahren sinnvoll sein könnte oder ob zunächst der laufende Antrag beziehungsweise Widerspruch fortgeführt werden sollte.
Ablehnung & Widerspruch
Für Patient:innenIhr gutes Recht auf Behandlung – auch nach einer Ablehnung
Eine Ablehnung bedeutet nicht automatisch, dass das Verfahren beendet ist. In vielen Fällen kann gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch eingelegt werden. Entscheidend ist, warum die Krankenkasse abgelehnt hat: Häufig geht es um fehlende Nachweise, einen zumutbaren Kassenplatz, formale Fehler oder Unklarheiten beim Kostenvoranschlag. Wenn Sie Tepavi nutzen, kann ein Widerspruchsverfahren über eine kooperierende Kanzlei angestoßen werden. Dafür ist eine gesonderte Vollmacht erforderlich.
Ja, grundsätzlich kann nach einer Ablehnung erneut ein Antrag gestellt werden. Sinnvoll ist das vor allem, wenn sich die Ausgangslage geändert hat oder wenn neue Unterlagen vorliegen, zum Beispiel eine aktualisierte PTV-11, weitere Absagen von Kassenpraxen, eine neue Dringlichkeitsbegründung oder ein korrigierter Kostenvoranschlag. Ein neuer Antrag ersetzt aber nicht automatisch den Widerspruch. Wenn die Ablehnung aktuell ist und die Widerspruchsfrist läuft, sollte zuerst geprüft werden, ob ein Widerspruch der bessere Weg ist.
Ja, Tepavi unterstützt auch nach einer Ablehnung. Die Rechtsanwälte prüfen individuell, warum Ihr Antrag abgelehnt wurde und inwieweit ein Widerspruch sinnvoll ist. So kann in geeigneten Fällen ein Widerspruch über die kooperierende Anwaltskanzlei formuliert und bei der Krankenkasse eingereicht werden. Tepavi hilft dabei, fehlende Unterlagen sowie zusätzliche Nachweise einzuholen und an die Rechtsanwälte zu übermitteln.
Nach einer Ablehnung wird zunächst der Ablehnungsbescheid seitens der Rechtsanwälte geprüft. Danach wird entschieden, ob Widerspruch eingelegt wird. Im Widerspruch wird von den Rechtsanwälten begründet, warum die Ablehnung rechtlich nicht zutreffend ist. Häufig werden dabei fehlende Therapieplätze, Dringlichkeit, medizinische Notwendigkeit und formale Punkte nochmals aufgearbeitet. Die Krankenkasse prüft den Fall anschließend erneut. Sie kann dem Widerspruch abhelfen, also die Leistung bewilligen, oder einen Widerspruchsbescheid erlassen, d. h., die Leistung wird weiterhin abgelehnt. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, kommen gegebenenfalls sozialgerichtliche Schritte in Betracht. Die gesetzliche Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.
Das ist unterschiedlich. In der Praxis kann ein Widerspruch einige Wochen bis mehrere Monate dauern. Den Krankenkassen ist für die Bearbeitung keine gesetzliche Frist gesetzt. Für Patient:innen bedeutet das: Ein Widerspruch kann sinnvoll sein, ist aber nicht immer schnell.
Wenn auch der Widerspruch abgelehnt wird, erlässt die Krankenkasse einen Widerspruchsbescheid. Danach ist das Verwaltungsverfahren in der Regel abgeschlossen. Patient:innen können dann prüfen lassen, ob eine Klage vor dem Sozialgericht sinnvoll ist.
Bei einer Ablehnung kommuniziert Tepavi die nächsten Schritte. In der Regel kann ein Widerspruchsverfahren über die kooperierenden Rechtsanwälte eingeleitet werden. Hierfür ist eine Vollmacht von Ihnen als Patient:in gegenüber den Rechtsanwälten relevant. Wichtig ist, dass Sie die Bescheide der Krankenkasse sofort an Tepavi weiterleiten, sodass die Rechtsanwälte rechtzeitig beginnen können. Ein Widerspruch kann bis maximal 1 Monat nach Ablehnungsdatum bei der Krankenkasse eingereicht werden.
Verfahrensabbruch
Für Patient:innenKlare Regeln für Abbruch, Rückzahlung und Verfahrensende
Ein Verfahren gilt in der Regel dann als nicht erfolgreich abgeschlossen, wenn Patient:innen von sich aus den Prozess abbrechen oder nach Einreichung eines Widerspruchs keine Kostenzusage erreicht wird und das Verfahren von Tepavi beendet beziehungsweise eingestellt wird.
Nein, erst nach Ablehnung des Widerspruches ist entsprechend der vertraglichen Regelungen eine Rückzahlung möglich.
Nein, bei Abbruch des Verfahrens kann das Geld nicht zurückgezahlt werden.
Nach den Vertragsbedingungen gilt es auch als erfolgreicher Ausgang, wenn sich im Verlauf eine andere geeignete Behandlungsoption ergibt, zum Beispiel eine Therapie in einer Kassenpraxis. Eine Rückzahlung ist demnach nicht vorgesehen.
Ja, ein Abbruch ist grundsätzlich möglich. Sie sollten Tepavi in diesem Fall schriftlich informieren, damit der Fall sauber beendet oder pausiert werden kann. Die finanziellen Folgen hängen vom Zeitpunkt und vom Grund des Abbruchs ab. Wenn die Krankenkasse bereits bewilligt hat, gilt der Auftrag von Tepavi als erfolgreich abgeschlossen. Wenn Sie als Patient:innen selbst abbrechen, obwohl das Verfahren weitergeführt werden könnte, ist eine Rückzahlung der Gebühren für unseren Service nicht möglich. Maßgeblich sind die jeweils vereinbarten Vertragsbedingungen.
Wenn die Probatorik vorzeitig abgebrochen wird, kann in der Regel kein sinnvoller Antrag auf Kurzzeit- oder Langzeittherapie vorbereitet werden. Die probatorischen Sitzungen dienen unter anderem der Diagnostik und der Therapieplanung. Wenn später doch wieder eine Behandlung gewünscht ist, muss geprüft werden, ob das Verfahren fortgesetzt werden kann oder ob neue Unterlagen, eine neue Praxis oder ein neuer Antrag notwendig sind.
Sonderfälle
Für Patient:innenIndividuelle Situationen verdienen individuelle Lösungen
Ja, Tepavi kann grundsätzlich auch bei ADHS unterstützen, wenn eine ambulante Psychotherapie medizinisch empfohlen wird, eine erhöhte Dringlichkeit vorliegt und keine Kontraindikationen gegen ambulante Psychotherapie bestehen. Entscheidend ist nicht allein die Diagnose ADHS, sondern ob im konkreten Fall eine ambulante Psychotherapie die passende und notwendige Behandlung ist. Das wird im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde, der Diagnostik und gegebenenfalls durch ärztliche Einschätzung geklärt. Je nach Einzelfall kann bei ADHS zusätzlich eine fachärztliche, psychiatrische oder medikamentöse Mitbehandlung sinnvoll sein. Tepavi entscheidet nicht über die Behandlung selbst, sondern unterstützt beim Kostenerstattungsverfahren, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Aktuell richtet sich der Tepavi-Service grundsätzlich an volljährige Patient:innen. Kinder und Jugendliche können den Tepavi-Standardservice nur im Rahmen der aktuellen Testphase nutzen. Bitte kontaktieren Sie Tepavi für die genaue Besprechung des Vorgehens.
Grundsätzlich kann eine bevollmächtigte Person unterstützen, wenn die Patientin oder der Patient dies ausdrücklich wünscht und die notwendigen Vollmachten vorliegen. Eine bevollmächtigte Person kann organisatorisch unterstützen, ersetzt aber nicht die erforderliche Mitwirkung der Patientin oder des Patienten. Notwendige Erklärungen, medizinische Termine und Unterlagen müssen weiterhin vollständig und korrekt erbracht werden.
Eine Überführung einer Ausbildungsbehandlung in eine Kostenerstattung kann im Einzelfall geprüft werden, ist aber nicht automatisch möglich. Entscheidend ist, ob die bisherige Behandlung formal beendet oder überführt werden kann bzw. ob eine Weiterbehandlung innerhalb des Ausbildungsinstituts möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, muss dies der Krankenkasse während der Antragstellung nachgewiesen werden. Für die Kostenerstattung ist wichtig, dass die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut Nachweise einreicht, wie zum Beispiel Approbationsurkunde, Fachkundenachweis, Arztregistereintrag und Kostenvoranschlag. Wenn bereits probatorische Sitzungen durchgeführt wurden, kann unter Umständen direkt eine Kurzzeit- oder Langzeittherapie beantragt werden. Dafür benötigt die Krankenkasse in der Regel einen Nachweis über mindestens zwei durchgeführte probatorische Sitzungen, einen Bericht an den Gutachter, den Konsiliarbericht und einen Kostenvoranschlag. Bitte starten oder übertragen Sie eine Behandlung nicht ohne vorherige Klärung mit der Krankenkasse. Tepavi kann unterstützen, wenn die Voraussetzungen für das Kostenerstattungsverfahren erfüllt sind.
Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn ein:e Psychotherapeut:in aus einer Kassenpraxis in eine Privatpraxis wechselt, kann die Behandlung gesetzlich Versicherter nicht automatisch weiter über die Gesundheitskarte abgerechnet werden. Für eine Weiterbehandlung in der Privatpraxis braucht es grundsätzlich sowohl einen Nachweis, dass die Behandlung in der Kassenpraxis nicht durch die ehemaligen Kolleg:innen der Praxis durchgeführt werden kann, als auch eine Kostenzusage der gesetzlichen Krankenkasse im Kostenerstattungsverfahren. Der Antrag muss vor Beginn oder Fortführung der privat abgerechneten Behandlung gestellt und bewilligt werden.
Der Standardprozess von Tepavi ist auf ambulante Psychotherapie im Kostenerstattungsverfahren ausgerichtet, insbesondere Probatorik sowie Kurzzeit- oder Langzeittherapie. Eine Akutbehandlung ist in der gesetzlichen Versorgung ein eigenes Versorgungsangebot und kann nach einer psychotherapeutischen Sprechstunde direkt beginnen.
Ja, Videotherapie kann im Kostenerstattungsverfahren übernommen werden, wenn die Therapie den Vorgaben für psychotherapeutische Behandlung entspricht und die Krankenkasse die Behandlung entsprechend bewilligt. Dabei sollten die Regeln zur Videosprechstunde, zur Therapiedurchführung und zur Abrechnung beachtet werden. Für das Kostenerstattungsverfahren empfehlen wir, bereits im Antrag oder Kostenvoranschlag transparent zu machen, wenn Sitzungen ganz oder teilweise per Video stattfinden sollen. So lassen sich spätere Rückfragen der Krankenkasse vermeiden. Ein Nachweis des verwendeten Videoanbieters wird in der Regel ebenfalls gefordert. Online-Therapie kann akzeptiert werden, wenn sie den fachlichen, rechtlichen und datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht. Wichtig ist die Unterscheidung: Eine reguläre Psychotherapie per Videosprechstunde ist etwas anderes als eine reine App, ein Coaching oder ein Online-Selbsthilfeprogramm.
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